AGB

Allgemeine Verkaufs- und Lieferungsbedingungen für Maschinen und Ersatzteile

  1. Allgemeines, Geltungsbereich
    1. Wir erbringen unsere Lieferungen und Leistungen ausschließlich aufgrund der nachstehenden allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen. Hiervon abweichende Bedingungen des Vertragspartners gelten nur insoweit, als sie mit vorliegenden Bestimmungen übereinstimmen, ansonsten wird ihnen hiermit ausdrücklich widersprochen.
    2. Es besteht Einigkeit, dass diese allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen auch für weitere Aufträge gelten, ohne dass hierauf nochmals besonders Bezug genommen werden muss.
    3. Abweichende oder ergänzende Vereinbarungen haben nur dann Gültigkeit, wenn sie schriftlich abgeschlossen oder von uns schriftlich bestätigt sind.
    4. Die folgenden Bedingungen gelten nur gegenüber Personen, die Unternehmer im Sinne der gesetzlichen Definition sind und gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
    5. Muster, Kostenvoranschläge, Zeichnungen oder ähnliche Informationen körperlicher Art bleiben unser Eigentum. Soweit diese Informationen in elektronischer Form gespeichert sind, bleiben die Urheberrechte bei uns. Diese Informationen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
       
  2. Angebote und Preise
    1. Angebote sind, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind, in allen Teilen freibleibend.
    2. Bei als verbindlich gekennzeichneten Angeboten kommt ein Vertrag zustande, wenn unser Angebot vom Besteller innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Angebotsdatum angenommen wird. Nach Ablauf dieser Frist sind wir an das Angebot nicht mehr gebunden.
    3. Vertreter und nicht ausdrücklich bevollmächtigte Angestellte des Lieferers sind nicht berechtigt, dem Besteller mündliche Zusagen, gleich welcher Art, zu erteilen, sowie rechtsgeschäftliche Erklärungen abzugeben oder entgegenzunehmen.
    4. Unsere Preise verstehen sich ab Werk und verstehen sich ohne Kosten für Verpackung, Frachtversicherung und sonstige Versandkosten. Es handelt sich um Nettopreise, zu denen die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzukommt.
    5. Mangels abweichender Vereinbarung sind die Zahlungen ohne jeden Abzug kostenfrei an uns zu leisten und zwar 50% des Vertragspreises nach Eingang der Auftragsbestätigung, und die restlichen 50% nach Mitteilung der Versandbereitschaft.
    6. Ein Zurückbehaltungsrecht oder das Recht zur Aufrechnung gegen Ansprüche von uns stehen dem Bestellter nur insoweit zu, als dessen Ansprüche anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.
       
  3. Lieferung und Lieferzeit
    1. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie für den Besteller zumutbar sind.
    2. Die von uns angegebenen Lieferfristen sind freibleibend und angenähert, es sei denn es wurden ausdrücklich feste Termine vereinbart. Diese sind nur dann maßgebend, wenn uns vom Besteller sämtliche für die Ausführung des Auftrags erforderlichen Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vereinbarte Zahlungen fristgerecht vorgelegt wurden. Hat der Besteller seine Mitwirkungspflichten nicht erfüllt, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen.
    3. Die Lieferzeit beginnt frühestens mit dem Eingang der Auftragsbestätigung beim Besteller. Sie ist eingehalten, wenn innerhalb der Frist der Liefergegenstand das Herstellerwerk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt worden ist. Lieferfristtage sind Arbeitstage.
    4. Verlangt der Besteller nach Vertragsabschluss Abänderungen des Auftrags, welche die Lieferzeit beeinflussen, so sind etwaige Lieferfristen neu zu vereinbaren; im Zweifel verlängert sich die Lieferzeit entsprechend.
    5. Wird der Versand aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so hat er, beginnend einen Monat nach Meldung der Versandbereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten zu tragen, mindestens jedoch Lagerkosten in Höhe von 1 % des Netto-Rechnungsbetrags für jeden angefangenen Monat, wobei es dem Besteller überlassen bleibt, einen geringeren Schaden nachzuweisen. Wir sind berechtigt, nach Ablauf einer gesetzten angemessenen Abnahmefrist über den Liefergegenstand anderweitig zu verfügen und den Besteller mit angemessen entsprechend verlängerten Fristen wieder zu beliefern. Die uns im Fall des Annahmeverzugs darüber hinauszustehenden gesetzlichen Rechte (z.B. Rücktritt, Schadensersatz) bleiben hiervon unberührt.
    6. In Fällen höherer Gewalt oder sonstiger von uns nicht zu vertretender Umstände (z.B. behördliche Maßnahmen, Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen, Materialbeschaffungsproblemen, Verkehrsstörungen usw.) verlängern sich die – auch bestätigten – Lieferfristen in angemessenem Umfang. Das gilt auch dann, wenn die vorbezeichneten Umstände während eines bereits eingetretenen Verzugs entstehen. Wird uns aufgrund solcher Umstände die Leistung unmöglich oder unzumutbar, so sind wir von unserer Leistungspflicht frei. Hält ein Zustand höherer Gewalt für einen Zeitraum von mehr als 8 Wochen an, so ist jede Partei zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
    7. Geraten wir in Lieferverzug so stehen dem Besteller Ersatzansprüche gleich welcher Art nur nach Maßgabe von Abschnitt IX. zu.
       
  4. Gefahrübergang
    1. Die Gefahr für den Liefergegenstand geht mit Mitteilung der Versandbereitschaft, spätestens aber mit seinem Verlassen des Herstellerwerkes auf den Besteller über. Dies gilt auch bei Teillieferungen und dann, wenn wir Versendungskosten oder Anfuhr und/oder Aufstellung der Ware übernommen haben.
    2. Maschinen werden demontiert geliefert, soweit es die Versandart und das Transportrisiko erfordern.
    3. Der Abschluss einer Transport- oder sonstigen Versicherung erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Bestellers.
    4. Sofern im Einzelfall eine Abnahme mit dem Besteller vereinbart worden ist, darf der Besteller die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern. Nach Lieferung oder Montage des Liefergegenstandes ist der Besteller zur Abnahme verpflichtet, sofern eine solche vereinbart oder gesetzlich vorgeschrieben ist. Die Lieferung gilt in jedem Fall als abgenommen, wenn der Besteller mit dem Liefergegenstand die Produktion aufnimmt.
       
  5. Aufstellung
    1. Die Aufstellung durch uns erfolgt nur nach Vereinbarung über Zeitdauer und Kosten. In jedem Falle hat der Besteller auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen: Hilfskräfte und, wenn nötig auch Maurer, Schlosser und sonstige Facharbeiter in der von uns erforderlich erachteten Zahl, alle Erd- und Fundamentarbeiten einschließlich der dazu benötigten Baustoffe, die zur Aufstellung und Inbetriebsetzung erforderlichen Vorrichtungen wie Hebezeuge sowie die erforderlichen Unterlagen, Zement, Putz- und Dichtungsmittel, Schmiermittel, Heizung, Beleuchtung und Betriebskraft einschließlich der erforderlichen Anschlüsse.
    2. Die Monteure werden in allen Fällen frühestens auf Abruf des Bestellers und auf dessen Mitteilung, dass unsere Sendung an Ort und Stelle angekommen und alles bereit sei, entsandt.
    3. Arbeitszeit und Arbeitsleistung sowie die Übernahme des Vertragsgegenstandes in einwandfreiem Zustand sind den Monteuren schriftlich zu bescheinigen.
    4. Ohne unser Verschulden, gleich aus welchen Gründen, entstehende Wartezeit der Monteure sowie deren Beschäftigung mit anderen als von uns übernommenen Arbeiten werden dem Besteller gesondert berechnet.
    5. Erfüllt der Besteller seine oben angeführten Mitwirkungspflichten nicht oder sind wir an der Ausführung der uns vom Besteller übertragenen Arbeiten durch sonstige Umstände gehindert, die der Risikosphäre des Bestellers zuzurechnen sind, können wir zusätzlich zur Vergütung eine angemessene Entschädigung für hierdurch verursachte Mehraufwendungen verlangen. Wir werden uns in einem solchen Fall das anrechnen lassen, was wir an Aufwendungen ersparen oder durch anderweitige Aufträge erwerben konnten.
       
  6. Abnahme bei Werkleistungen
    1. Von uns durchgeführte Arbeiten und in sich abgeschlossene Teilleistungen sind nach ihrer Beendigung vom Besteller sofort zu untersuchen und abzunehmen.
    2. Auch eine rügenlose Inbetriebnahme oder sonstige Benutzung der von uns bearbeiteten Gegenstände gilt als Abnahme.
    3. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller die Leistung nicht innerhalb einer ihm von uns bestimmten angemessenen Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist. Dies gilt auch für von uns erbrachte Teilleistungen.
       
  7. Eigentumsvorbehalt
    1. Der Liefergegenstand bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher, aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen, in unserem Eigentum. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
    2. Bei schwerwiegenden Vertragsverletzungen oder bei wesentlicher Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse ist der Besteller verpflichtet, auf unser Verlangen den Liefergegenstand auf seine Kosten an uns zurückzugeben. Für diesen Fall gestattet er uns schon jetzt, den betreffenden Liefergegenstand beim ihm abzuholen.
    3. Wird der Liefergegenstand mit anderen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder vermischt und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so steht uns an der dabei entstehenden Sache anteiliges Miteigentum im Verhältnis des Werts des Liefergegenstands vor den anderen verbundenen oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung zu, dass der Besteller bereits jetzt an uns übereignet. Wir nehmen diese Übereignung an.
    4. Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstands durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Werts des Liefergegenstands zu den anderen verarbeiteten oder umgebildeten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung oder Umbildung.
    5. Veräußert der Besteller den Liefergegenstand bestimmungsgemäß weiter, so tritt er schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten an uns bis zur Tilgung aller Forderungen ab. Aus begründetem Anlass ist der Besteller auf unser Verlangen verpflichtet, die Abtretung den Drittkäufern bekannt zu geben und uns die zur Geltendmachung seiner Rechte erforderlichen Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen.
    6. Der Besteller verpflichtet sich, den Liefergegenstand nur mit der Maßgabe zu veräußern, dass er sich das Eigentum an dieser Ware bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung vorbehält und vereinbart, dass anstelle des Eigentumsvorbehalts, wenn dieser durch Weiterveräußerung, Verbindung, Verarbeitung oder Vermengung erlischt, das Eigentum an der neuen Sache und die daraus entstehende Forderung tritt.
    7. Im Falle der Rücknahme des Liefergegenstands durch uns liegt hierin kein Rücktritt vom Vertrag. Sämtliche Forderungen werden sofort zur Zahlung fällig. Dies gilt insbesondere bei einem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers.
    8. Übersteigt der realisierbare Wert der für uns bestehenden Sicherheiten allein aufgrund dieser Eigentumsvorbehaltsregelung oder zusammen mit sonstigen Sicherheiten unsere gesicherten Ansprüche um mehr als 10 %, sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe der Sicherheiten, die über den realisierbaren Wert von 110 % des Vorbehaltseigentums/Sicherungseigentums hinausgehen verpflichtet. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten steht uns zu.
    9. Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand gegen jeden versicherbaren Schaden zu versichern. Er tritt seine Forderungen aus den Versicherungsverträgen im Voraus an uns ab und erbringt auf unser Verlangen den Nachweis über den Abschluss der Verträge.
    10. Zugriffe Dritter auf den Liefergegenstand oder an deren Stelle getretene Forderungen sind uns vom Besteller unverzüglich unter Beifügung von Dokumenten mitzuteilen.
    11. Kennt das Recht, in dessen Bereich sich der Liefergegenstand befindet, den in diesem Abschnitt vorgesehenen Eigentumsvorbehalt nicht, gestattet dieses Recht uns aber, sich andere Rechte an dem Liefergegenstand vorzubehalten, so können wir alle Rechte dieser Art ausüben. Der Besteller ist verpflichtet, bei Maßnahmen von uns mitzuwirken, die wir zum Schutz unseres Eigentumsrechts oder - an dessen Stelle - eines anderen, vergleichbaren Rechts an dem Liefergegenstand treffen möchte.
    12. Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Drittwiderspruchsklagen nach § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, die uns entstandenen gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
       
  8. Gewährleistung
    1. Für Sach- und Rechtmängel übernehmen wir unter Ausschluss weiterer Rechte die nachfolgend beschriebene Gewährleistung.
    2. Teile, die bei Gefahrübergang mangelhaft waren, werden nach Wahl von uns nachgebessert oder neu geliefert. Soweit nicht anders vereinbart, ergibt sich die vertraglich geschuldete Beschaffenheit für den Liefergegenstand ausschließlich aus unseren bei Vertragsabschluss geltenden Produktspezifikationen. Mängelrügen und Beanstandungen haben unverzüglich schriftlich zu erfolgen. Ersetzte Teile werden Eigentum von uns und sind an uns zurückzugeben.
    3. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Ablieferung oder, soweit vereinbart oder gesetzlich vorgesehen, ab Abnahme des Liefergegenstandes, jeweils im Einschichtbetrieb (8 Stunden). Verschleißteile und alle mediumberührenden Teile sind von der Gewährleistung ausgeschlossen. Die Gewährleistung beschränkt sich maximal auf den gelieferten Warenwert.
    4. Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Nachbesserungs- und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; anderenfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit.
    5. Bei Ersatzlieferung tragen wir die Kosten für das Ersatzstück einschließlich des Versands zum vertraglich ursprünglich vereinbarten Lieferort, nicht jedoch für Aus- und Einbau oder sonstigen Aufwand. Erfolgt aufgrund eines Verlangens des Bestellers die Versendung an einen anderen Ort oder Leistungen von uns vor Ort, so übernimmt der Besteller die hierdurch anfallenden Mehrkosten.
    6. Ist eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich oder mindestens zweimal fehlgeschlagen, so kann der Besteller mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu.
    7. Für Mängel oder Schäden, die ohne Verschulden von uns durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung, übermäßige Beanspruchung, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse (soweit diese nicht vertraglich vorausgesetzt sind) entstanden sind, übernehmen wir keine Gewähr.
    8. Werden Nachbesserungen vom Besteller oder Dritten ohne ausdrückliche Zustimmung von uns vorgenommen, so sind wir an diesem Teilgegenstand zu einer weiteren Nachbesserung nicht verpflichtet, es sei denn, der Besteller weist nach, dass der eigene Nachbesserungsversuch sachgerecht durchgeführt wurde und der danach bestehende Mangel von diesem Nachbesserungsversuch nicht beeinflusst worden ist.
       
  9. Haftung

    Schadensersatzansprüche auf Ersatz des unmittelbaren und mittelbaren Schadens, einschließlich Begleit- und Folgeschäden, sind – gleichgültig aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen. Unberührt bleiben Ansprüche des Bestellers, wenn (1) der Schaden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder

    Erfüllungsgehilfen beruht, (2) eine schuldhafte Pflichtverletzung durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu einem Körper- oder Gesundheitsschaden geführt hat, (3) wir einen Rechts- oder Sachmangel arglistig verschwiegen oder soweit wir eine Garantie übernommen haben, (4) wir aus sonstigen Gründen, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, zwingend haften, oder (5) der Schaden mindestens auf einer fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf (sogenannte "Kardinalpflichten"), durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht. Soweit uns, unseren gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen kein Vorsatz zur Last fällt, ist jedoch unsere Ersatzpflicht der Höhe nach auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt.
     

  10. Softwarenutzung
    1. Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentation zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt.
    2. Der Besteller darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69 a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Besteller verpflichtet sich Herstellerangaben – insbesondere Copyrightvermerke – nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung von uns zu verändern.
    3. Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben bei uns bzw. bei dem Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.
    4. Wir übernehmen die Gewährleistung dafür, dass die überlassene Software nicht mit reproduzierbaren Fehlern behaftet ist. Voraussetzung für die Gewährleistung ist jedoch vertragsgemäße Nutzung. Programmfehler hat der Besteller uns unverzüglich mitzuteilen. Mitgeteilte Fehler sind von uns zu beseitigen. Erweist sich eine Fehlerbeseitigung als nicht möglich, müssen wir eine Ausweichlösung entwickeln. Gelingt es uns nicht, unseren Verpflichtungen insoweit nachzukommen, so kann der Besteller wahlweise die vereinbarte Vergütung angemessen herabsetzen oder vom Vertrag zurücktreten.

      Keine Gewährleistung übernehmen wir dafür, dass die überlassene Software den speziellen Erfordernissen des Bestellers entspricht.
       

  11. Erfüllungsort, Gerichtsstand, sonstiges
    1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen beider Vertragsteile ist Grünstadt. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsverbindung ist unser Geschäftssitz. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Besteller an dessen Geschäftssitz zu verklagen.
    2. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Geltung der Kollisionsnormen des Internationalen Privatrechts sowie des UN Kaufrechts (Convention on Contracts for the International Sale of Goods - CISG) wird ausdrücklich ausgeschlossen.